a) Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. b) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. c) Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. d) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
a) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, führen wir Druckaufträge auf Grundlage der vom Besteller übermittelten Druck- und Auftragsdaten aus. Die entsprechenden Daten hat uns der Besteller, soweit nicht anders vereinbart, auf seine Kosten und auf seine Gefahr in folgenden Dateiformaten zur Verfügung zu stellen: - für Schneideplott: Reine Vektordaten als EPS, CDR oder AI im Maßstab 1:1 mit verbindlichen Standangaben. - für Digitaldruck: PDF, JPG oder TIFF im Maßstab 1:1 mit einer Auflösung von mindestens 150 dpi, rundum 3mm Beschnittzugabe, Farbmodus CMYK. Bei abweichenden Datenformaten ist ein fehlerfreier Druck nicht gewährleistet; die Verarbeitung der Druckdateien erfolgt in diesem Fall auf Gefahr des Bestellers. b) Die Überprüfung der übermittelten Druck- und Auftragsdaten gem. Abs. (a) gehört nicht zu unseren Leistungspflichten. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Dateiübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem aktuellen technischen Stand entsprechende Computerprogramme zum Schutz vor Computerviren einzusetzen. Es obliegt dem Besteller, von den übermittelten Daten Sicherungskopien anzufertigen. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Kopien der Daten anzufertigen. c) Eine Konvertierung von Druckdaten aus anderen als den in Abs. (a) aufgeführten oder im Einzelfall von uns angeforderten Dateiformaten schulden wir nicht. Soweit im Einzelfall eine solche Konvertierung vereinbart wird, geht die Gefahr des Verlusts von Daten infolge des Konvertierungsvorgangs und einer vom Ausgangsformat abweichenden Darstellung zu Lasten des Bestellers. d) Der Besteller garantiert, dass von ihm zur Verfügung gestellte Daten (insbesondere Bilddateien, Zeichnungen, Logos, Layouts und Texte) keine Marken-, Urheber- oder sonstigen Rechte Dritter verletzen. Eine diesbezügliche Untersuchungspflicht obliegt uns nicht. Soweit wir von Dritten oder staatlichen Stellen wegen einer Verletzung von Rechten durch vom Besteller übermittelte Daten oder seine Ausführungsvorgaben in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Besteller, uns – auf erstes Anfordern – von allen Ansprüchen aufgrund der Verletzung von Rechten Dritter – gleich aus welchem Rechtsgrund und egal worauf gerichtet – freizustellen. Dies gilt insbesondere für die Verletzung von Urheber-, Marken-, und Wettbewerbsrechten sowie sonstigen Kennzeichen- und Schutzrechten Dritter. Die Freistellung beinhaltet auch angemessene Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in gesetzlicher Höhe). e) An von uns erstellten grafischen Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, Logos, Layouts, Texten und sonstigen Daten und Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Besteller bezahlt mit seinem Entgelt für diese Arbeiten nur die erbrachte Arbeitsleistung selbst, nicht jedoch die Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere nicht das Recht der weiteren Vervielfältigung. f) Es gelten die Handelsbräuche der Druck- und Medienindustrie. Danach sind wir zur Herausgabe von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Druckvorlagen oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden, nicht verpflichtet.
a) Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Mit Erhalt und Annahme eines Auftrags wird gleichzeitig zwecks schnellstmöglicher Lieferung die Herstellung eingeleitet. Damit ist eine Änderung oder Annullierung ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche sind deshalb nur gegen Erstattung der bis dahin angefallenen Kosten möglich. b) Die unsere Waren und Leistungen betreffenden Prospekte, Werbeschriften, Kataloge, Abbildungen, Preislisten u.ä. und die darin enthaltenen Daten sind unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Durch den technischen Fortschritt bedingte geringfügige Änderungen in Konstruktion, Form und Ausführung berechtigen nicht zu Beanstandungen oder zum Rücktritt vom Vertrag. c) Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne dass uns ein Verschulden trifft, oder nimmt der Besteller sonstwie vom Vertrag Abstand, sind wir berechtigt, 40 % des Vertragswerts als Entschädigung für entgangenen Gewinn und für entstandene Kosten zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Unser Recht, den eingetretenen Schaden konkret zu berechnen, bleibt unberührt.
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung innerhalb der Fertigung und, falls vereinbart, geschlossener Auslieferung des Gesamtauftrags bzw. Montage. Vom Besteller veranlasste Teilungen von Aufträgen verursachen Mehrkosten, die dem Besteller in Rechnung gestellt werden. b) Sofern keine Festpreise vereinbart sind, erfolgt die Berechnung zu den am Tag der Lieferung / Leistungserbringung geltenden Preisen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. c) In Preisen für Montage / Folierung sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand werden dem Besteller zu den am Tag der Lieferung / Leistungserbringung geltenden Preisen in Rechnung gestellt. d) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. e) Falls ein ausländischer Käufer aus dem Bereich des europäischen Binnenmarktes seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Umsatzsteuer nicht nachkommt, erhöhen sich unsere Preise um die jeweilige in der Bundesrepu
a) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. Leistung. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass eine von uns durchgeführte Prüfung der Bonität des Bestellers negativ ausfällt. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. b) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. c) Zahlungen sind nur direkt an uns zu leisten. Sie werden zunächst auf etwa entstandene Kosten und Zinsen und im Übrigen zunächst auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet. Wechsel, Schecks und andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber angenommen. Diskont- und Wechselspesen sowie sonstige von unserer Bank berechnete Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. d) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist (Abs. (a)) kommt der Besteller in Verzug. Der Zahlbetrag ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt. e) Bei Zahlungsverzug des Bestellers werden sofort alle unsere Forderungen aus allen Rechtsgeschäften fällig, auch wenn wir Schecks oder Wechsel angenommen haben. Dies gilt auch, wenn der Besteller nur mit der Zahlung von Teilforderungen in Verzug gerät. f) Der Besteller ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Andernfalls ist er auch nicht zur Leistungsverweigerung bzw. zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts befugt
a) Soweit nicht anderes vereinbart ist, stellen wir die Ware an unserem Sitz zur Abholung bereit und zeigen dem Besteller die Abholbereitschaft an. Die Ware ist innerhalb einer Woche ab Zugang der Anzeige abzuholen. Gerät der Besteller mit der Abholung in Verzug, sind wir berechtigt, dem Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf die Ware an den Besteller auf dessen Kosten zu versenden. b) Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (Versandweg, Transportunternehmen, Verpackung) selbst zu bestimmen. Soweit der Besteller eine besondere Versandart ausdrücklich wünscht, berechnen wir etwa entstehende Mehrkosten. Transportund alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden von uns nicht zurückgenommen. c) Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bei uns bestellten Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über, auch wenn Versandkosten durch uns übernommen werden oder der Transport durch eines unserer Fahrzeuge durchgeführt wird. Auf Wunsch des Bestellers, spätestens mitzuteilen mit der Bestellung, wird die Sendung auf Kosten des Bestellers gegen versicherbare Schäden versichert. d) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme ist. e) Wir können Teillieferungen vornehmen und in Rechnung stellen, wenn dies für den Besteller zumutbar ist.
a) Lieferfristen, Liefertermine und andere Termine werden von uns nach bestem Wissen angegeben. Sie stellen, ausgehend vom üblichen Produktionsablauf, annähernde Angaben dar. Höhere Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen und ähnliches unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. b) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen oder Obliegenheiten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Ersatz eines etwa entstandenen Schadens, Lieferungen zurückzuhalten, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug befindet. d) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. e) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (d) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. f) Verweigert der Besteller in dem Fall, dass wir gelieferte Waren auch anbringen oder sonstige Werkleistungen erbringen, zu Unrecht die Abnahme, gilt das Werk im Zeitpunkt der unberechtigten Abnahmeverweigerung als abgenommen. g) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. h) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. i) Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. j) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs nach unserer Wahl für jede vollendete Woche Verzug lediglich im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
a) Bei vereinbarter Montage/Folierung wird vorausgesetzt, dass diese ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden kann. Der zu beklebende Untergrund muss trocken, staub-, fettfrei und bei Neuanstrichen mindestens 14 Tage getrocknet bzw. ausgehärtet sein. b) Fahrzeuge sind, soweit nicht anders vereinbart, vom Besteller in gereinigtem und trockenem Zustand an unserem Sitz bereitzustellen. Bei der Reinigung dürfen keine Mittel verwendet werden, die dazu dienen, mittels Nanotechnologie eine Nanoversiegelung oder Nanobeschichtung auf dem zu reinigenden Untergrund zu erzeugen. Das Fahrzeug muss insbesondere frei von Fett, Konservierungswachs oder Politur sein. Nach- und Neulackierungen müssen fachgerecht erfolgt und mindestens sechs Wochen getrocknet bzw. völlig ausgehärtet sein; die Beweislast hierfür trägt der Besteller. c) Strukturierter Kunststoff und nicht lackierte Kunststoffteile werden nur bei gesonderter Vereinbarung foliert; für die Haltbarkeit der Folie auf derartigem Untergrund übernehmen wir keine Gewähr. Lacke mit Nano-Technologie können nicht beklebt werden. Der Auftraggeber hat selbst zu prüfen, ob ein Nano-Lack vorliegt. Lackschäden (z.B. Rost, Kratzer, Dellen, Steinschlagstellen) können mit Folie überzogen werden, bleiben aber regelmäßig sichtbar d) Von einer Folierung ausgeschlossen sind, soweit nicht anders vereinbart, bei geschlossenen Fahrzeugtüren von außen nicht sichtbare Karosserieteile. Transportfahrzeuge mit Hochdach werden, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, nicht auf der Dachoberseite foliert. e) An konvexen, konkaven und gewölbten Stellen ist eine Folierung an einem Stück häufig nicht möglich. In solchen Fällen wird, soweit möglich, an Lichtkanten oder nicht markanten Stellen, überlappend verklebt. Dasselbe gilt für Flächen, welche die Breite der verwendeten Folienrolle überschreiten. f) Soweit das Schneiden der Folie auf dem Lack des Fahrzeugs erforderlich wird, sichern wir den relevanten Bereich zur Vermeidung einer Beschädigung der Lackschicht mit einer Schutzfolie. Gleichwohl sind Besch
a) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor. b) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren oder die uns abgetretenen Forderungen erfolgen. Der Besteller hat uns in jeder Weise bei der Intervention gegen Zugriffe Dritter zu unterstützen. Die Kosten hierfür trägt der Besteller. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. c) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns Zutritt zu der noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltsware zu gewähren, uns eine genaue Aufstellung der Ware zu übersenden, die Ware auszusondern und an uns herauszugeben. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. d) Der Bestellers ist bis auf Widerruf gem. unten (cc) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen. (aa) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (bb) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Für den Fall, dass die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Besteller hiermit auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben. Die in Abs. b) genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen. (cc) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. c) geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Bestellers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen. (dd) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
a) Produkteigenschaften (z.B. Haltbarkeit, Lichtbeständigkeit, Ablösbarkeit von Folien) beziehen sich auf Angaben des jeweiligen Herstellers, sind grundsätzlich nur Richtwerte und nicht bindend. Sie werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich zugesichert worden sind. Der Besteller hat die Produkteignung und Verarbeitungseigenschaften des Produkts für seinen speziellen Einsatzzweck eingehend zu prüfen. b) Produktions- und materialbedingte Erscheinungen, z.B. geringfügige Farbabweichungen im Vergleich zu anderen, auch früheren Aufträgen, oder zwischen einzelnen Folien / Bögen eines Auftrags sind technisch nicht vermeidbar und stellen keine Mängel dar. Das Gleiche gilt für den Vergleich von Andrucken und Probeexemplaren und dem Endprodukt. c) Bei Plott- und Druckerzeugnissen können Mehroder Minderlieferungen von bis zu 5% der bestellten Ware nicht beanstandet werden. Hierzu zählen auch Makulatur, Anlaufbögen, Einrichtexemplare weiterverarbeitender Maschinen, produktionsbedingter Verschnitt der oberen und unteren Bögen welche nicht aussortiert werden. d) Aus der Nähe betrachtet können zwischen Folie und Untergrund feine Staubpartikel, Wasserfelder oder auch Lufteinschlüsse erkennbar sein. Dies ist technisch nicht vermeidbar und stellt keinen Mangel dar. Luft- und Wassereinschlüsse bilden sich in der Regel nach etwa 14 Tagen zurück. e) Folien mit einer strukturierten Oberfläche können – insbesondere bei großflächigen Verklebungen erkennbare – optische Unterschiede aufweisen. Dies stellt keinen Mangel dar. f) Ein Abstand zwischen Folie und Scheibengummi von bis zu 2mm ist technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. g) An konvexen, konkaven und mehrfach gewölbten Stellen kann es zu Dehnungsstreifen der Folie oder ähnlichen Oberflächenveränderungen kommen. Dies ist aufgrund der Folienbeschaffenheit technisch bedingt und stellt keinen Mangel dar. h) Lösungsmittelrückstände, die aus einem lackierten Untergrund ausgasen, können das Haftvermögen der Folie beeinträchtigen und zu Schrumpfung und Blasenbildung führen. Dies stellt keinen von uns zu vertretenden Mangel dar. i) Die Dauer des Aushärtungsprozess einer Folie ist herstellerabhängig, beträgt aber mindestens 3 Tage. Während dieses Zeitraums darf die Temperatur des folierten Gegenstandes nicht unter +7 Grad Celsius und nicht über +25 Grad Celsius betragen. In dieser Zeit darf der Gegenstand weder gereinigt noch poliert oder gewachst werden. j) Folierte Fahrzeuge dürfen erst nach drei Wochen nach Fertigstellung in der Waschanlage gereinigt werden; vom Aufbringen von Heißwachs ist abzusehen. Soweit Fensterscheiben foliert wurden, darf die Scheibenheizung erst nach sechs Wochen wieder in Betrieb genommen werden. k) Ergänzend gelten die Bedingungen und Bestimmungen des jeweiligen Produktdatenblattes des Folienherstellers. Wird die Ware durch den Besteller oder Dritte entgegen dieser Bedingungen und Bestimmungen unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt, die nicht den in Satz 1 genannten Bedingungen bzw. Bestimmungen entsprechen, entfällt insoweit unsere Haftung.
a) Gewährleistungsrechte des Bestellers haben zur Voraussetzung, dass dieser seinen gem. §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. b) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau bzw. die Entfernung der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau bzw. die Anbringung, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau bzw. zur Anbringung verpflichtet waren. c) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. d) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. e) Wir haften ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; „wesentlich“ ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Im Falle solcher Pflichtverletzungen ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. f) Für Mängel, die die Beschaffenheit der Ware betreffen, gilt Folgendes: Wir sind berechtigt, unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere Lieferanten an den Besteller abzutreten und uns so von der Gewährleistungspflicht zu befreien. Unsere Gewährleistungspflichten leben jedoch wieder auf, wenn die Ansprüche gegen unsere Lieferanten nicht durchsetzbar sind. Bei berechtigten Beanstandungen wird von uns unter Ausschluss weitergehender Ansprüche Ersatz geliefert oder nachgebessert. g) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. h) Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen, und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Ausgeschlossen sind deshalb auch Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Wir haften auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Wir haften ferner nicht für Schäden, die ausschließlich auf ein Fehlverhalten des Bestellers zurückzuführen sind, wie unsachgemäße Montage, fehlerhafte Behandlung oder natürliche Abnutzung. i) Die Begrenzung nach Abs. (h) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. j) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. k) Bei Beanstandungen, die nicht unter unsere Gewährleistungsverpflichtung fallen, sind uns entstehende Kosten vom Besteller zu tragen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar. l) Dem Besteller ist es untersagt, etwa gegen uns bestehende Forderungen an Dritte abzutreten.
a) Es gilt ausschließlich deutsches Recht, auch bei Geschäften mit Auslandsberührung; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen b) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz zu verklagen. c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. d) Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und wir uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln. e) Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Stand: März 2018